Vorschaubild, Beitrag: Änderung Verbrauchersteuerverordnung 2022

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG), das am 6. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, werden mit Ausnahme des Biersteuergesetzes sämtliche Verbrauchsteuergesetze geändert. Infolgedessen unterzieht sich auch § 31 der Tabaksteuerverordnung (TabStV) einer, aus Verbrauchersicht, enormen Veränderung.

33. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b
des Gesetzes sind nur Packungen mit einer
Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“

Was die Änderung für Endverbraucher bedeutet

Mit Inkrafttreten der neuen Tabaksteuerverordnung können nur noch bis zum 30.06.2022 noch 100 Gramm, 150 Gramm, 200 Gramm und 1000 Gramm Verpackungseinheiten auf den Markt gebracht werden. Ab dem 01.07.2022 dürfen dann ausschließlich 25 Gramm Verpackungen produziert und gekauft werden. Alle Verpackungseinheiten die größer sind als 25 Gramm dürfen zwar noch abverkauft werden – allerdings werden diese nicht mehr nachproduziert.

Wer also seine Lieblingssorten gerne auf Vorrat hat, sollte sich rechtzeitig eindecken, denn mit der neuen Regelung wird der Bau von voluminösen Köpfen mit hohem Tabakverbrauch wie z.B. bei Fruchtköpfen und dicht gestopften Ami Setups mit Sicherheit kostspieliger und produziert obendrein noch einen Haufen Müll.

Insbesondere der damit steigende Abfallanteil wird derzeit noch heiß diskutiert, wobei das Bundesministerium den Löwenanteil, was die Bewältigung dieses neuen Problems angeht, ganz dezent auf die Produzenten abzuwälzen scheint – denn angeblich ist dieses Problem nur als zweitrangig anzusehen.

Diejenigen von euch, die sich näher mit dem Thema beschäftigen und die Fakten detailliert unter die Lupe nehmen wollen, finden den vollen Gesetzestext zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen auf der Seite vom Bundesfinanzministerium

Der volle Gesetzestext umfasst:

Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 2 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Artikel 3 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 6 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten

Wenn du nichts änderst, ändert sich nichts

Was kannst Du als Endverbraucher unternehmen?

Natürlich kann niemand so einfach eine Gesetzesänderung über den Haufen schmeißen. Allerdings heißt das nicht, dass man sich nicht dafür engagieren kann, die eigene Meinung hörbar zu machen.

Durch die neuen Regelungen, die viel Einfluss auf den Preis und den Konsum von Shisha-Tabak ausüben bzw. noch ausüben werden, haben sich einige Leute zusammengefunden und unter anderem Petitionen gestartet, welche die 25 Gramm Regelung und die dadurch entstehenden Probleme öffentlich anprangern.

Wenn auch Du deiner Stimme Gehör verleihen willst, kannst Du dich stets daran beteiligen. Wir haben folgende laufende Petitionen ausfindig machen können:

Kein 25g Shishatabak! >> zur Petition

Petition gegen Tabaksteuergesetz zum Verkaufsverbot von Wasserpfeifentabak in 200gr. & 1.Kilo Dosen. >> zur Petition